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Übersicht Rechtliches
1:04 AM
1.) Welche gesetzlichen Regelungen gibt es für die Ausübung von Psychotherapie?

2.) Gibt es Regeln für eine gute Psychotherapie?

3.) Wann zahlt die gesetzliche Krankenkasse?

4.) Welche Möglichkeiten habe ich, wenn in meiner Stadt kein Behandler einen freien Platz hat?

5.) Welche Leistungen bieten private Versicherungen und die Beihilfe?

6.) Wo kann ich mich hinwenden, wenn es Probleme gibt?
1.) Welche gesetzlichen Regelungen gibt es für die Ausübung von Psychotherapie?

In dem 1999 in Kraft getretenen Psychotherapeutengesetz (PsychThG) sind die gesetzlichen Rahmenbedingungen für Psychotherapeuten* festgelegt. Die Titel Psychotherapeut, Psychologischer Psychotherapeut und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut sind gesetzlich geschützt und heißen Approbation. Nur wer über die entsprechende Ausbildung verfügt, darf sich so nennen. Die Ausbildung zum Psychotherapeuten dauert ganztags 3 und berufsbegleitend 5 Jahre und muss an einem anerkannten Ausbildungsinstitut in einem wissenschaftlich anerkannten Verfahren absolviert werden.

Psychotherapeutische Leistungen dürfen nur von Personen angeboten werden, die über einen oder mehrere der folgenden Nachweise verfügen:

Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz (HPG): Voraussetzung für diese Zulassung ist eine vom Gesundheitsamt verliehene Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde, manchmal auch beschränkt auf Psychotherapie (§ 1 HPG). In vielen Fällen verlangen die Gesundheitsämter einen Nachweis über ein Psychologiestudium und eine Therapieausbildung oder sie setzen eine mündliche Prüfung an. Leider sagt diese Erlaubniserteilung wenig über die zugrunde liegende Ausbildung aus, da neben Diplom-Psychologen und Psychotherapeuten auch andere Berufsgruppen wie Sozialpädagogen, Heilpraktiker oder sogar Ungelernte mit dieser Erlaubnis praktizieren. Die Gesundheitsämter handhaben die Erteilung der Berufszulassung nach dem HPG unterschiedlich. Es empfiehlt sich daher nachzufragen, welche Ausbildung der Erlaubnis zugrunde liegt. Bei PID finden Sie mindestens Diplom-Psychologen mit HPG-Erlaubnis.

Approbation: Wenn ein Psychotherapeut über eine abgeschlossene Ausbildung in einem wissenschaftlich anerkannten psychotherapeutischen Verfahren verfügt, kann er die Approbation beantragen und erhalten. Die anerkannten Verfahren beinhalten nicht nur die Richtlinienverfahren (Verhaltenstherapie, tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, analytische Psychotherapie) sondern auch weitere Verfahren wie Gesprächspsychotherapie und Familientherapie. Der approbierte Psychotherapeut wird automatisch Mitglied in der Psychotherapeutenkammer seines Bundeslandes. Die Psychotherapeuten unterliegen dann der Berufsordnung der jeweiligen Kammer.

Arztregister-Eintrag: Die Arzt- und Psychotherapeutenregister werden von den Kassenärztlichen Vereinigungen geführt. Die Aufnahme setzt die Approbation und den so genannten Fachkundenachweis voraus: Der Psychotherapeut muss belegen, dass er Ausbildung und Prüfung in einem der drei Richtlinienverfahren absolviert hat. Der Arztregister-Eintrag berechtigt zur Abrechnung mit der Beihilfe und wird von vielen privaten Versicherungen verlangt.

Kassenzulassung: Die Kassenzulassung ermöglicht den Psychotherapeuten die Abrechnung mit den gesetzlichen Krankenkassen. Ihre Patienten benötigen nur ihre Chipkarte zur Abrechnung. Grundvoraussetzung für die Erteilung einer Kassenzulassung ist eine abgeschlossene Psychotherapieausbildung in einem Richtlinienverfahren (Verhaltenstherapie, Tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, analytische Psychotherapie) und die durch die Kassenärztliche Vereinigung erfolgte Zulassung. Die Anzahl der Kassenzulassungen für Psychotherapeuten innerhalb einer Region ist begrenzt, sie ist abhängig von der Einwohnerzahl. Die so genannte Bedarfsplanung, die die Zahl der Kassenpsychotherapeuten festlegt, wird von den kassenärztlichen Vereinigungen festgelegt.
2.) Gibt es Regeln für eine gute Psychotherapie?

Psychotherapie sollte stets von einem ausgebildeten Psychotherapeuten oder einem Arzt mit entsprechendem Facharzttitel (z. B. Facharzt für psychotherapeutische Medizin oder Zusatzbezeichnung Psychotherapie) durchgeführt werden. Eine wichtige Voraussetzung für den Therapieerfolg ist das Verhältnis zwischen Patient und Psychotherapeut. Deshalb sollten zunächst Probesitzungen vereinbart werden, damit man feststellen kann, ob die Chemie stimmt. Während dieser Probesitzungen kann der Patient alle offenen Fragen bezüglich des Ablauf einer Psychotherapie mit dem Therapeuten klären.

Die Psychotherapeutenkammern der Länder haben Berufsordnungen verabschiedet, in denen Richtlinien für die Ausübung von Psychotherapie festgelegt sind. Diese können sie in der Regel auf den Internet-Seiten der Kammern einsehen. Dort sind Aspekte der psychotherapeutischen Arbeit wie etwa Ansprüche an die Praxisräume, Datenschutz oder das Verhalten gegenüber dem Patienten geregelt. So sollte etwa eine Psychotherapie nicht in den privaten Räumlichkeiten des Psychotherapeuten stattfinden. Auch darf ein Psychotherapeut mit seinem Patienten keine Beziehung außerhalb der therapeutischen Arbeit eingehen.
3.) Wann zahlt die gesetzliche Krankenkasse?

Sie können einen kassenzugelassenen Psychotherapeuten ohne Überweisung, d. h. ohne vorher einen Arzt konsultieren zu müssen, direkt aufsuchen. Psychotherapeuten behandeln nicht auf Verordnung des Arztes sondern stellen eigenständig fest, ob eine psychische Erkrankung vorlegt und führen erforderlichenfalls die psychotherapeutische Behandlung eigenverantwortlich durch. Wenn Sie aber die Praxisgebühr im Quartal schon einmal entrichtet haben und nicht noch ein Mal zahlen wollen, empfiehlt es sich, eine Überweisung zum Psychotherapeuten von demjenigen Arzt anzufordern, der die Praxisgebühr erhalten hat. Dies ist auch mehrmals möglich.

Die gesetzliche Krankenkasse übernimmt die Kosten einer Psychotherapie, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Der Psychotherapeut muss über eine Kassenzulassung verfügen und beim Patienten muss eine psychische Störung mit Krankheitswert festgestellt werden. Zunächst hat jeder gesetzlich versicherte Patient Anspruch auf bis zu 5 Probesitzungen für Verhaltenstherapie und tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie bzw. bis zu 8 Sitzungen für analytische Psychotherapie bei einem kassenzugelassenen Psychotherapeuten. Im Anschluss an die Probesitzungen stellt der Psychotherapeut die Diagnose und reicht dann einen Bericht an den Gutachter bei der Krankenkasse ein, mit dem die Kostenübernahme beantragt wird. Dieser Bericht umfasst ca. 3-4 Seiten und bezieht sich u. a. auf die Diagnosestellung und den Therapieplan. Beigefügt wird ein kurzer ärztlichen Konsiliarbericht. Sie müssen nach den Probesitzungen, jedoch vor Beginn der eigentlichen Psychotherapie einen Arzt aufsuchen um klären zu lassen, ob eine körperliche Erkrankung vorliegt, die zusätzlich behandelt werden muss.

Wenn die Krankenkasse die Kostenübernahme verweigert, gilt es zunächst zu klären, mit welcher Begründung die Übernahme abgelehnt wird. Sie haben dann die Möglichkeit, Widerspruch bei Ihrer Krankenkasse einzulegen.
4.) Welche Möglichkeiten habe ich, wenn in meiner Stadt kein Behandler einen freien Platz hat?

Leider gibt es in vielen Regionen Deutschlands lange Wartezeiten bei Psychotherapeuten. Insbesondere bei Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, in den ländlichen Regionen sowie in den östlichen Bundesländern ist dieses Problem weit verbreitet. Die gesetzlichen Krankenkassen sind jedoch verpflichtet, die Versorgung der Versicherten sicherzustellen.

Wenn Sie bei sich vor Ort keinen Termin bei einem zugelassenen Psychotherapeuten bekommen können, haben Sie deshalb die Möglichkeit, bei Ihrer Krankenkasse die Kostenübernahme bei einem nicht zugelassenen Psychotherapeuten zu beantragen. Der § 13 (3) Sozialgesetzbuch gibt folgende Regelung vor: „Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbst beschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war.“

Für diese Kostenerstattung Ihrer Krankenkasse müssen Sie nachweisen, dass kein Vertragsbehandler Kapazitäten frei hat. Des weiteren können Sie eine Bescheinigung der Notwendigkeit einer Psychotherapie beilegen. Dies kann zum Beispiel die Empfehlung eines Arztes oder einer Klinik sein. Die Möglichkeit einer Kostenübernahme besteht auch in diesem Fall nur für die Richtlinienverfahren Verhaltenstherapie, tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie und analytische Psychotherapie. Der Behandler muss also über eine Ausbildung und Kassenzulassung in einem dieser Verfahren verfügen.
5.) Welche Leistungen bieten private Versicherungen und die Beihilfe?

Die Regelungen der Beihilfe orientieren sich an denen der gesetzlichen Krankenkassen. Auch hier haben Patienten zunächst die Möglichkeit, auch ohne Überweisung eines Arztes Probesitzungen in Anspruch zu nehmen. Allerdings genügt hier der Arztregister-Eintrag, eine Kassenzulassung ist nicht erforderlich, da es sich bei der Beihilfe nicht um eine gesetzliche Krankenkasse handelt.

Die Regelungen der privaten Krankenversicherungen sind uneinheitlich und vertragsabhängig. Sie reichen von der vollen Kostenübernahme über bestimmte Jahreskontingente (z. B. 30 Sitzungen pro Jahr) bis hin zum Leistungsausschluss für Psychotherapie. Es empfiehlt sich, vor der Kontaktaufnahme mit dem Psychotherapeuten bei Ihrer Versicherung die genauen Konditionen einer Kostenübernahme zu erfragen, bzw. selber nachzulesen. Maßgeblich ist in jedem Fall das „Kleingedruckte“, also die Versicherungsbedingungen in der Police. Es empfiehlt, sich bei älteren Verträgen die private Krankenversicherung darauf aufmerksam zu machen, dass psychologische Psychotherapie seit dem Psychotherapeutengesetz von 1999 ärztlichen Behandlungen gleichgestellt ist und deshalb auch genauso abgerechnet werden sollte.
6.) Wo kann ich mich hinwenden, wenn es Probleme gibt?

Wenn Sie Probleme mit Ihrem Psychotherapeuten haben, gibt es verschiedene Ansprechpartner. Zunächst sollten Sie Ihre Unzufriedenheit bzw. die konkreten Probleme in der Therapie ansprechen, um eventuell gemeinsam mit dem Psychotherapeuten Lösungen zu erarbeiten. Es könnte sein, dass der Therapeut nichts von ihrer Unzufriedenheit und ihren Wünschen ahnt und deshalb sollten sie diese bei entsprechender Vertrauensbasis kundtun.

Wenn dies nicht zum Erfolg führt gilt es zu klären, ob Ihr Psychotherapeut über die Approbation verfügt. Die Mitglieder der Psychotherapeutenkammern der Länder sind verpflichtet, die Berufsordnung einzuhalten. Wenn ein Mitglied gegen die Berufsordnung verstößt, kann die Psychotherapeutenkammer Maßnahmen von einer Geldstrafe bis zum Entzug der Approbation ergreifen.

Auch Mitglieder des Berufsverbandes deutscher Psychologinnen und Psychologen (BDP) und alle Teilnehmer des PID haben sich verpflichtet, den berufsethischen Grundsätzen zu folgen. Bei Verstößen können Sie sich an das Schieds- und Ehrengericht des BDP wenden.

Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr Psychotherapeut sich angemessen verhält, können Sie sich gerne an unsere telefonische Beratung wenden.

*) Zur besseren Lesbarkeit wird die männliche Form verwendet. Die Vertreterinnen dieser Berufsgruppen sind natürlich mitgemeint.

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